Die wichtigste Antwort hängt davon ab, was beschädigt wurde
- Eigene Möbel und Kleidung ersetzt normalerweise die Hausratversicherung.
- Wände, Böden, Türen und fest eingebaute Teile fallen meist unter die Wohngebäudeversicherung des Vermieters.
- Vom Mieter schuldhaft verursachte Schäden übernimmt häufig die Privathaftpflicht mit Mietsachschadendeckung.
- Rauch, Ruß und Löschwasser sind oft ebenfalls versichert, sofern sie Folge eines versicherten Brandes sind.
- Vorsatz ist grundsätzlich nicht versichert. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Vertrag gekürzt werden.

Welche Versicherung zahlt bei einem Brand in der Mietwohnung?
Meine wichtigste Faustregel lautet: Die Hausratversicherung schützt den Inhalt, die Wohngebäudeversicherung das Gebäude und die Privathaftpflicht die Schäden, für die der Mieter gegenüber anderen rechtlich einstehen muss. Diese Aufteilung klingt einfach, wird nach einem Brand aber schnell unübersichtlich, weil ein einziger Raum alle drei Bereiche betreffen kann.
| Schaden | Typischer Ansprechpartner | Beispiele |
|---|---|---|
| Bewegliche Gegenstände des Mieters | Hausratversicherung des Mieters | Möbel, Kleidung, Fernseher, Computer, Teppiche |
| Gebäudebestandteile | Wohngebäudeversicherung des Vermieters | Wände, Türen, Fenster, Böden, Leitungen |
| Schuldhaft verursachter Schaden am Eigentum anderer | Privathaftpflicht des Verursachers | Beschädigte Mietwohnung oder Nachbarwohnung |
| Vorübergehende Unbewohnbarkeit | Je nach Kostenart Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung | Hotel, Ersatzunterkunft, Mietausfall, Lagerung |
Die Hausratversicherung für den Besitz des Mieters
Zur Hausratversicherung gehört grundsätzlich alles, was der Mieter in die Wohnung hineingebracht hat und was nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Dazu zählen etwa Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Bücher und elektronische Geräte. In vielen Tarifen wird bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert für Sachen gleicher Art und Güte ersetzt, nicht nur deren aktueller Gebrauchtwert.
Versichert sind häufig nicht nur die direkten Flammenschäden. Auch Rauch, Ruß und Löschwasser können erhebliche Kosten verursachen und als Folgeschäden eines versicherten Feuers übernommen werden. Zusätzlich sehen viele Verträge Leistungen für Aufräumung, Transport, Lagerung oder Hotelkosten vor. Entscheidend sind aber immer die vereinbarten Höchstbeträge und Bedingungen.
Die Wohngebäudeversicherung für das Mietshaus
Die Wohngebäudeversicherung wird normalerweise vom Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Sie betrifft Schäden an der Bausubstanz, zum Beispiel an Wänden, Decken, Türen, Fenstern, Böden und fest eingebauten Installationen. Eine vom Vermieter gestellte Einbauküche kann ebenfalls in diesen Bereich fallen, während eine vom Mieter selbst gekaufte Küche vom konkreten Vertrag und ihrer Einbauart abhängt.
Mieter müssen diese Police normalerweise nicht selbst abschließen. In Mehrfamilienhäusern werden die Kosten häufig über die Betriebskosten weitergegeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gebäudeversicherung automatisch für alle persönlichen Kosten des Mieters aufkommt. Besonders bei einer Ersatzunterkunft sollte man die eigene Hausratversicherung und die mietrechtliche Situation getrennt prüfen.
Die Privathaftpflicht bei eigener Schuld
Hat der Mieter den Brand schuldhaft verursacht, kann die Privathaftpflicht für berechtigte Forderungen des Vermieters oder anderer Geschädigter eintreten. Dafür muss der Vertrag Mietsachschäden an gemieteten Räumen ausreichend abdecken. Die Verbraucherzentrale nennt für diesen Bereich als sinnvollen Mindeststandard eine Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro, wobei höhere Summen heute oft empfehlenswert sind.
Die Haftpflicht ersetzt nicht den eigenen Hausrat. Ihre Aufgabe ist es, berechtigte Ansprüche zu bezahlen und unberechtigte Forderungen abzuwehren. Genau diese Prüfung ist nach einem Brand wichtig, denn nicht jede Forderung des Vermieters ist automatisch in voller Höhe gerechtfertigt.
Was bei Rauch, Löschwasser und einer unbewohnbaren Wohnung gilt
Nach einem Feuer ist oft nicht die Flamme das größte Problem. Ruß dringt in Textilien und Elektrogeräte ein, Löschwasser beschädigt Böden und Wände, und der Brandgeruch kann sich über Wochen halten. Solche Folgeschäden sollten bei der Schadenmeldung vollständig aufgeführt werden, auch wenn zunächst nur ein Teil der Wohnung sichtbar zerstört ist.
Wird die Wohnung vorübergehend unbewohnbar, können in der Hausratversicherung Hotel- oder Unterbringungskosten enthalten sein. Manche Verträge begrenzen die Leistung auf einen bestimmten Zeitraum oder einen täglichen Höchstbetrag. Deshalb sollte der Mieter vor einer teuren Buchung mit dem Versicherer klären, welche Unterkunft angemessen ist und welche Kosten übernommen werden.
Die Wohngebäudeversicherung kann ebenfalls Leistungen im Zusammenhang mit der Unbewohnbarkeit vorsehen, etwa Mietausfall für den Vermieter. Daraus entsteht für den Mieter aber nicht automatisch ein eigener Anspruch auf jede gewünschte Ersatzunterkunft. Die konkrete Kostenübernahme hängt von Vertrag, Verantwortlichkeit und Mietrecht ab.
Wenn der Mieter den Brand verursacht hat
Ein vergessenes Essen auf dem Herd, eine unbeaufsichtigte Kerze oder ein technischer Defekt können sehr unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht häufig Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Hausratversicherung ihre Leistung kürzen, wenn der Vertrag keinen entsprechenden Verzicht enthält.
Vorsätzlich gelegte Brände sind nicht versichert. Auch eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten nach dem Schaden, etwa das eigenmächtige Entsorgen beschädigter Gegenstände oder das Verhindern der Schadenaufnahme, kann Probleme verursachen. Ich rate deshalb dazu, erst zu dokumentieren und mit dem Versicherer zu sprechen, bevor größere Aufräumarbeiten beginnen.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem eigenen Schaden und dem Schaden am Gebäude. Die Hausratversicherung kann den zerstörten Hausrat ersetzen. Für die beschädigte Mietwohnung kommt bei einer berechtigten Haftung des Mieters dagegen eher die Privathaftpflicht infrage. Der Versicherer des Gebäudes kann den Schaden zunächst regulieren und anschließend prüfen, ob er beim Verursacher Rückgriff nimmt.
So melden Sie einen Brandschaden richtig
Nach dem Notruf und der Rettung aller Personen sollte die Schadenabwicklung ruhig und nachvollziehbar erfolgen. Die gesetzliche Schadenminderungspflicht bedeutet, dass man zumutbare Maßnahmen ergreifen muss, damit der Schaden nicht größer wird. Eigene Sicherheit geht dabei immer vor.- 112 rufen und die Wohnung nach dem Brand nicht ohne Freigabe wieder betreten.
- Vermieter oder Hausverwaltung informieren, damit der Gebäudeschaden gemeldet werden kann.
- Hausratversicherung und gegebenenfalls Privathaftpflicht unverzüglich benachrichtigen.
- Fotos und Videos anfertigen, sobald Polizei oder Feuerwehr den Zugang erlauben.
- Eine Schadenliste erstellen und beschädigte Gegenstände mit Kaufbelegen, Fotos oder anderen Nachweisen dokumentieren.
- Aufräumen, Entsorgen und Reparieren abstimmen, bevor größere Kosten entstehen.
Für die Hausratversicherung hilft eine möglichst genaue Liste mit Gegenstand, Alter, Anschaffungspreis und aktuellem Wiederbeschaffungswert. Fehlende Quittungen bedeuten nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. Kontoauszüge, Produktfotos, Bedienungsanleitungen oder frühere Bestellungen können bei der Prüfung helfen.
Typische Versicherungslücken nach einem Wohnungsbrand
Die Versicherungssumme ist zu niedrig
Viele Menschen unterschätzen den Wert ihres gesamten Hausrats. Kostet der komplette Hausrat beispielsweise 80.000 Euro, wurde aber nur eine Versicherungssumme von 40.000 Euro vereinbart, kann bei einer Unterversicherung eine anteilige Kürzung drohen. Bei einem Schaden von 10.000 Euro wären dann im ungünstigen Fall nur etwa 5.000 Euro versichert.
Ein Unterversicherungsverzicht kann dieses Risiko reduzieren. Er setzt meist voraus, dass die Wohnfläche korrekt angegeben wurde. Nach einem Umzug, einer teuren Renovierung oder größeren Anschaffungen sollte die Versicherungssumme überprüft werden.
Die Police passt nicht zur Wohnsituation
Eine Wohngemeinschaft, ein möbliertes Zimmer, ein längerer Leerstand oder ein beruflich genutzter Raum können besondere Vertragsregeln auslösen. Auch hochwertige Fahrräder, Schmuck, Bargeld oder Sammlungen haben oft eigene Entschädigungsgrenzen. Was im Standardschutz selbstverständlich aussieht, kann bei solchen Gegenständen deutlich eingeschränkt sein.
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Die Privathaftpflicht enthält keine passende Mietsachschadendeckung
Bei der Haftpflicht sollte nicht nur die allgemeine Versicherungssumme stimmen. Prüfen Sie ausdrücklich, ob gemietete Räume und fest eingebaute Bestandteile eingeschlossen sind und ob es Ausschlüsse für bestimmte Brand- oder Hitzeschäden gibt. Die Vertragsbedingungen sind hier wichtiger als ein besonders niedriger Beitrag.
Mit zwei Policen und einer Inventarliste besser vorbereitet
Für Mieter sind eine leistungsstarke Hausratversicherung und eine private Haftpflicht mit ausreichender Mietsachschadendeckung die wichtigsten Bausteine. Die Wohngebäudeversicherung liegt normalerweise beim Vermieter, schützt aber nur die Gebäudesubstanz und ersetzt nicht automatisch den persönlichen Besitz des Mieters.
Mein praktischster Vorsorgetipp kostet nichts: Fotografieren Sie die Wohnung und bewahren Sie wichtige Rechnungen digital außerhalb der Wohnung auf. Nach einem Brand zählt nicht nur, welche Versicherung zuständig ist, sondern auch, wie klar sich der zerstörte Hausrat und der tatsächliche Schaden nachweisen lassen.