Die wichtigsten Regeln für Brandschutzhelfer im Betrieb
- Arbeitgeberpflicht: Nach § 10 ArbSchG müssen notwendige Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung organisiert werden.
- Richtwert: Bei normaler Brandgefährdung sind in der Regel 5 Prozent der Beschäftigten ausreichend.
- Kleinbetriebe: Sobald Beschäftigte vorhanden sind, ist praktisch mindestens eine geeignete Person erforderlich.
- Ausbildung: Empfohlen werden mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten plus eine praktische Löschübung.
- Auffrischung: Die praktische Unterweisung sollte normalerweise alle 2 bis 5 Jahre sowie nach relevanten Änderungen wiederholt werden.

Was rechtlich wirklich verpflichtend ist
Die Pflicht ergibt sich vor allem aus § 10 des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss abhängig von Arbeitsstätte, Tätigkeit und Beschäftigtenzahl geeignete Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen. Dazu gehört auch, Beschäftigte für diese Aufgaben zu benennen.
Eine häufige Fehlinterpretation lautet, jedes Unternehmen müsse exakt fünf Prozent Brandschutzhelfer stellen. So pauschal ist das nicht richtig. Die 5-Prozent-Angabe aus der ASR A2.2 ist bei normaler Brandgefährdung ein anerkannter Richtwert, etwa in typischen Büro- und Verwaltungsbereichen.
Die konkrete Zahl muss aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen. Sie kann höher ausfallen, wenn mit brennbaren Stoffen gearbeitet wird, Schweiß- oder Lötarbeiten stattfinden, viele Personen anwesend sind oder sich die Arbeitsstätte über mehrere Gebäude oder große Flächen erstreckt.
Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte sind nicht dasselbe
Ein Brandschutzhelfer unterstützt im Notfall bei der Bekämpfung eines Entstehungsbrandes und bei der Evakuierung. Ein Brandschutzbeauftragter übernimmt dagegen weitergehende organisatorische und beratende Aufgaben. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, in jedem Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es nicht. Die Funktion der Brandschutzhelfer ist davon unabhängig.
Wie viele Personen braucht ein Unternehmen
Bei einem kleinen Büro mit normaler Brandgefährdung kann der Richtwert von 5 Prozent rechnerisch schnell zu einer unpraktischen Zahl führen. Zwei Prozent von zehn Beschäftigten wären beispielsweise 0,5 Personen. In der Praxis wird daraus selbstverständlich keine halbe Person, sondern mindestens eine benannte und geschulte Person.
Die Zahl muss außerdem so gewählt werden, dass während der tatsächlichen Arbeitszeit genügend Helfer anwesend sind. Urlaub, Krankheit, Fortbildungen, Teilzeit und Homeoffice dürfen bei der Planung nicht einfach ausgeblendet werden.
| Situation | Praktische Konsequenz |
|---|---|
| Büro mit normaler Brandgefährdung | In der Regel mindestens 5 Prozent der Beschäftigten, bei kleinen Betrieben mindestens eine geeignete Person |
| Schichtbetrieb | Ausgebildete Helfer müssen in jeder relevanten Schicht verfügbar sein |
| Werkstatt, Lager oder Produktion | Je nach Brandlast und Tätigkeit kann eine deutlich höhere Zahl erforderlich sein |
| Viele Besucher oder Personen mit eingeschränkter Mobilität | Zusätzliche Helfer für Orientierung und Evakuierung einplanen |
| Große oder räumlich getrennte Arbeitsstätte | Verteilung der Helfer auf Gebäudeteile und Bereiche sicherstellen |
Meine praktische Empfehlung ist, nicht auf die rechnerische Untergrenze zu setzen. Fällt eine einzige geschulte Person aus, kann die gesamte Organisation bereits nicht mehr funktionieren. Ein kleiner Reservepuffer ist meist sinnvoller als eine scheinbar perfekte Prozentrechnung.
Welche Aufgaben Brandschutzhelfer tatsächlich übernehmen
Brandschutzhelfer sollen einen Entstehungsbrand möglichst früh melden und, sofern es ohne Eigengefährdung möglich ist, mit dem passenden Feuerlöscher bekämpfen. Ihre Aufgabe ist nicht, einen bereits fortgeschrittenen Gebäudebrand zu löschen oder sich selbst in Gefahr zu bringen.
- Brand oder Rauchentwicklung melden und die Alarmierung auslösen
- Kolleginnen, Kollegen und Besucher auf den Alarm aufmerksam machen
- Flucht- und Rettungswege sowie Sammelstellen kennen
- Entstehungsbrände mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen
- Die Evakuierung unterstützen, ohne sich selbst zu gefährden
- Feuerwehr und Einsatzkräften wichtige Informationen zum Brandort geben
Der wichtigste Satz in jeder Unterweisung lautet für mich: Menschenrettung und Eigenschutz gehen vor Löschversuchen. Wer starken Rauch, schnelle Brandausbreitung oder eine unklare Gefahrenlage feststellt, alarmiert, verlässt den Bereich und wartet auf die Feuerwehr.
Auch eine automatische Brandmelde- oder Löschanlage ersetzt die Helfer nicht automatisch. Sie kann einen Brand erkennen oder eindämmen, nimmt den Beschäftigten aber nicht die Aufgabe ab, richtig zu alarmieren, Fluchtwege zu nutzen und andere Personen zu unterstützen.
Wie Ausbildung und Auffrischung ablaufen
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten sowie eine realitätsnahe Übung mit den Feuerlöscheinrichtungen, die im jeweiligen Betrieb vorhanden sind.
Diese Inhalte gehören in die Unterweisung
- Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
- betriebliche Brandgefahren und typische Zündquellen
- Aufbau und Funktion von Feuerlöschern
- Auswahl des passenden Löschmittels
- Alarmierung, Fluchtwege und Sammelstellen
- Grenzen der Brandbekämpfung und Gefahren durch Rauch
- praktische Anwendung eines oder mehrerer Feuerlöscher
Ein reiner Onlinekurs ist deshalb oft zu wenig. Die Bedienung eines Feuerlöschers klingt einfach, wird unter Stress aber erstaunlich häufig falsch ausgeführt. Erst die praktische Übung vermittelt das nötige Gefühl für Sicherungsstift, Schlauchführung, Abstand und Löschrichtung.
Bei normaler Brandgefährdung sollte die Ausbildung je nach Gefährdungsbeurteilung alle zwei bis fünf Jahre aufgefrischt werden. Eine erneute Unterweisung ist außerdem sinnvoll oder erforderlich, wenn sich die Brandgefährdung, die Brandschutzordnung, die Arbeitsmittel oder die betrieblichen Abläufe deutlich ändern.
Alle Beschäftigten müssen unabhängig davon mindestens einmal jährlich über Brandgefahren, Brandschutzeinrichtungen und das richtige Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Diese allgemeine Unterweisung ist nicht mit der speziellen Ausbildung zum Brandschutzhelfer gleichzusetzen.
Wer geeignet ist und wie die Benennung funktioniert
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Beschäftigte aus unterschiedlichen Abteilungen auswählen. Entscheidend sind Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung, Erreichbarkeit sowie die Bereitschaft, im Notfall ruhig und umsichtig zu handeln. Führungskräfte, Hausmeister, Schichtleiter oder Mitarbeitende aus regelmäßig besetzten Bereichen sind oft besonders geeignet.
Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr können unter bestimmten Voraussetzungen direkt eingesetzt werden. Dafür muss ihre Ausbildung eine praktische Feuerlöscherunterweisung enthalten, und sie müssen mit den örtlichen Gegebenheiten des Betriebs vertraut sein. Die Feuerwehrerfahrung allein ersetzt die Kenntnis der betrieblichen Alarmwege nicht.
Die Benennung sollte schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss nicht kompliziert sein, sollte aber mindestens Name, Aufgabenbereich, Einsatzort und die Erwartung an die Teilnahme an Unterweisungen enthalten. Zusätzlich müssen alle Beschäftigten wissen, wer im Betrieb diese Funktion ausübt.
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Was der Arbeitgeber dokumentieren sollte
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer
- Teilnahmenachweise der Ausbildung
- schriftliche Benennung der Personen
- Dokumentation der jährlichen Beschäftigtenunterweisung
- Planung für Schichten, Urlaub und Krankheitsvertretung
Ein Zertifikat allein löst das Problem nicht. Wenn die ausgebildete Person nur am Tag im Büro arbeitet, während nachts die Produktion läuft, besteht trotz vorhandener Bescheinigung eine organisatorische Lücke.
So wird die Pflicht im Betrieb zuverlässig umgesetzt
Ich würde die Umsetzung in sechs überschaubare Schritte teilen. Damit wird aus einer Formalität eine belastbare Organisation, die auch bei Urlaub oder Personalwechsel funktioniert.
- Gefährdung beurteilen: Brandlasten, Tätigkeiten, Gebäudegröße, Besucher und besondere Personengruppen erfassen.
- Zahl festlegen: Den 5-Prozent-Richtwert prüfen und bei Bedarf wegen Schichtbetrieb oder erhöhter Gefährdung erhöhen.
- Personen auswählen: Mehrere Abteilungen und alle relevanten Arbeitszeiten berücksichtigen.
- Ausbildung organisieren: Auf einen praktischen Teil mit betrieblichen Feuerlöschern achten.
- Aufgaben bekannt machen: Namen, Alarmwege, Sammelstelle und Zuständigkeiten verständlich kommunizieren.
- Regelmäßig prüfen: Bei Personalwechsel, neuen Arbeitsmitteln, Umzügen oder geänderten Schichten die Planung aktualisieren.
Besonders bei hybriden Arbeitsmodellen wird der letzte Punkt häufig unterschätzt. Entscheidend ist nicht, wie viele Personen im Unternehmen insgesamt geschult sind, sondern ob während der jeweiligen Betriebszeit ausreichend geschulte Helfer vor Ort sind.
Die Kosten einer Ausbildung sind gesetzlich nicht auf einen einheitlichen Betrag festgelegt. Sie hängen unter anderem von Anbieter, Gruppengröße, Anfahrt und praktischer Ausstattung ab. Bei Angeboten sollte deshalb nicht nur der Preis verglichen werden, sondern vor allem, ob eine echte Löschübung und eine betriebsbezogene Unterweisung enthalten sind.
Typische Fehler bei der Brandschutzhelfer-Pflicht
Der häufigste Fehler ist die starre Orientierung an 5 Prozent. Dieser Wert passt zu vielen Büros mit normaler Gefährdung, aber nicht automatisch zu einer Werkstatt, einem Lager mit brennbaren Stoffen oder einem Betrieb mit mehreren Schichten.
Ebenso problematisch ist die Ausbildung nur einer einzigen Person. Bei Krankheit oder Urlaub steht dann niemand zur Verfügung. Mehrere kleinere Standorte brauchen außerdem eine eigene Betrachtung, selbst wenn sie zum selben Unternehmen gehören.
- Die 5 Prozent werden als starre gesetzliche Mindestzahl verstanden.
- Urlaub, Krankheit und Schichtbetrieb werden nicht eingerechnet.
- Die Ausbildung besteht nur aus Theorie oder einem kurzen Video.
- Die Beschäftigten wissen nicht, wer Brandschutzhelfer ist.
- Feuerlöscher sind zugestellt oder nicht passend zur Brandgefahr ausgewählt.
- Die Funktion wird nach Umbauten oder Personalwechseln nicht neu bewertet.
Ein weiterer Irrtum betrifft die Rolle selbst. Brandschutzhelfer sind keine Ersatzfeuerwehr. Sobald der Brand größer wird, viel Rauch entsteht oder die Löschmaßnahme nicht sofort wirkt, endet der sichere Einsatzbereich. Dann zählen Alarmieren, Evakuieren und Abstand halten.
Die belastbare Entscheidung beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung
Für die meisten Betriebe lautet die kurze Antwort klar: Ja, es müssen geeignete Beschäftigte für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt und ausgebildet werden. Die genaue Anzahl ergibt sich jedoch aus der Gefährdungsbeurteilung und den tatsächlichen Arbeitszeiten, nicht aus einer isolierten Prozentzahl.
Wer die Funktion sinnvoll organisiert, praktische Übungen einplant und regelmäßig prüft, ob genügend Personen anwesend sind, erfüllt nicht nur eine formale Vorgabe. Er schafft die Voraussetzung dafür, dass ein Entstehungsbrand früh gemeldet wird und Beschäftigte im entscheidenden Moment nicht erst überlegen müssen, was zu tun ist.