Ein Feuerlöscher im Flur allein macht noch keinen wirksamen Brandschutz. Die Technische Regel ASR A2.2 zeigt, wie Unternehmen Brandgefahren beurteilen, Feuerlöscheinrichtungen auswählen, Beschäftigte unterweisen und den Ernstfall organisatorisch vorbereiten. Entscheidend ist dabei nicht nur die Quadratmeterzahl, sondern auch die Nutzung, die vorhandenen brennbaren Stoffe und die Zahl der anwesenden Personen.
Die wichtigsten Punkte für den betrieblichen Brandschutz auf einen Blick
- ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Maßnahmen gegen Brände.
- Die Ausstattung richtet sich nach Brandgefährdung, Fläche, Brandklassen und Personenzahl.
- Bis zu einer tatsächlichen Laufweglänge von 20 Metern soll der nächste Feuerlöscher erreichbar sein.
- Bei normaler Brandgefährdung sind in der Regel 5 Prozent Brandschutzhelfer ausreichend.
- Alle Beschäftigten müssen mindestens jährlich zum Verhalten im Brandfall unterwiesen werden.

Was die Regel im Betrieb eigentlich verlangt
Die ASR A2.2 ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Sie ist kein eigenständiges Gesetz, beschreibt aber den anerkannten Stand der Technik. Wer ihre Vorgaben bestimmungsgemäß umsetzt, kann grundsätzlich davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zum Brandschutz einzuhalten.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Maßnahmen im jeweiligen Betrieb notwendig sind. Dazu gehören die Branderkennung und Alarmierung, geeignete Feuerlöscheinrichtungen, freie Fluchtwege sowie klare Zuständigkeiten.
Die Regel gilt für Büros ebenso wie für Werkstätten, Lager, Verkaufsflächen, Baustellenunterkünfte oder Produktionsbereiche. Bei mehreren Arbeitgebern in einem Gebäude können Feuerlöscher gemeinsam genutzt werden. Trotzdem muss jeder Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Beschäftigten jederzeit auf die erforderlichen Einrichtungen zugreifen können.
Technische Regel und Brandschutzkonzept unterscheiden
Die Arbeitsstättenregel ersetzt kein bauordnungsrechtliches Brandschutzkonzept. Anforderungen aus der Baugenehmigung, dem Sonderbau- oder Landesrecht, dem Versicherungsvertrag oder speziellen Gefahrstoffregeln können über die Grundausstattung hinausgehen.
Ich rate deshalb davon ab, die Regel als einfachen Feuerlöscher-Rechner zu behandeln. In einem kleinen Büro kann die Grundausstattung genügen. In einem Lager mit brennbaren Flüssigkeiten, einer Tiefgarage oder einem Betrieb mit Schichtarbeit braucht es meist zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Normale und erhöhte Brandgefährdung richtig unterscheiden
Die Einstufung der Brandgefährdung ist der wichtigste Schritt, weil sie über die Grundausstattung hinaus weitere Maßnahmen auslösen kann. Bei normaler Brandgefährdung entstehen Brände durch die Nutzung und die vorhandenen Materialien in einem Umfang, der für vergleichbare Arbeitsstätten üblich ist.
Typische Beispiele sind Verwaltungsbereiche mit Papier, Möbeln und elektrischen Geräten, kleinere Verkaufsräume oder gewöhnliche Aufenthaltsbereiche. Auch hier muss die Gefährdungsbeurteilung die tatsächliche Nutzung abbilden. Ein Büro mit einer großen Serveranlage oder einer Akkuladezone ist nicht automatisch mit einem klassischen Verwaltungsraum gleichzusetzen.
Wann zusätzliche Maßnahmen nötig werden
Eine erhöhte Brandgefährdung liegt insbesondere nahe, wenn brennbare Flüssigkeiten, Gase, Stäube oder größere Mengen leicht entzündlicher Materialien vorhanden sind. Auch Schweißarbeiten, Brennschneiden, Trennschleifen, Lackierarbeiten, offene Flammen, hohe Lagerdichten oder wärmeerzeugende Produktionsverfahren können die Einstufung beeinflussen.
Dann können zusätzliche Feuerlöscher, Brandmeldeanlagen, besondere Löschmittel, automatische Löschsysteme oder verkürzte Wege erforderlich sein. Bei Tätigkeiten mit hoher lokaler Brandgefahr sollte das passende Löschmittel direkt am Arbeitsplatz bereitstehen, statt nur irgendwo im Gebäude vorhanden zu sein.
| Situation | Typische Konsequenz |
|---|---|
| Normale Büro- oder Verwaltungstätigkeit | Grundausstattung nach Fläche und vorhandenen Brandklassen |
| Werkstatt mit Schweißarbeiten | Zusätzliche Löscheinrichtung in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle |
| Lager mit brennbaren Flüssigkeiten | Erhöhte Brandgefährdung, zusätzliche Bewertung von Löschmittel und Alarmierung |
| Schichtbetrieb oder große Betriebsfläche | Mehr Brandschutzhelfer, damit jederzeit ausreichende Abdeckung besteht |
Die Einstufung sollte dokumentiert und bei Änderungen überprüft werden. Neue Maschinen, andere Lagerstoffe, Umbauten oder ein veränderter Schichtplan können die bisherige Bewertung schnell überholen.
Feuerlöscher berechnen und richtig aufstellen
Für die Grundausstattung wird zunächst die benötigte Zahl an Löschmitteleinheiten, kurz LE, aus der Grundfläche ermittelt. Die Fläche umfasst grundsätzlich die Summe der relevanten Ebenen. Danach wird geprüft, welche Feuerlöscher mit welchem Löschvermögen die erforderlichen LE für die vorhandenen Brandklassen abdecken.
| Grundfläche der Arbeitsstätte | Erforderliche Löschmitteleinheiten |
|---|---|
| Bis 50 m² | 6 LE |
| Bis 100 m² | 9 LE |
| Bis 200 m² | 12 LE |
| Bis 500 m² | 21 LE |
| Bis 1.000 m² | 36 LE |
| Je weitere 250 m² | Zusätzlich 6 LE |
Ein Betrieb mit 500 Quadratmetern und normaler Brandgefährdung benötigt demnach mindestens 21 LE für die jeweils relevanten Brandklassen. Das bedeutet nicht automatisch eine bestimmte Anzahl identischer Feuerlöscher. Entscheidend ist, dass deren Löschvermögen zusammen die geforderte Leistung erreicht und zum Brandrisiko passt.
Brandklassen nicht übersehen
Die Grundberechnung bezieht sich vor allem auf die Brandklassen A und B. Klasse A umfasst feste Stoffe wie Papier, Holz oder Textilien. Klasse B betrifft brennbare Flüssigkeiten oder Stoffe, die flüssig werden. Für Gas-, Metall- und Fettbrände gelten besondere Anforderungen, weil ein ungeeignetes Löschmittel die Gefahr sogar vergrößern kann.
Ein Wasserlöscher ist beispielsweise nicht die richtige Wahl für brennendes Fett. Bei elektrischen Anlagen, Kohlendioxid-Löschern und engen Räumen müssen außerdem mögliche Gesundheits- und Folgeschäden berücksichtigt werden. Ich halte die Auswahl des Löschmittels für mindestens so wichtig wie die reine Anzahl der Geräte.
Standorte entscheiden über den tatsächlichen Nutzen
Feuerlöscher müssen gut sichtbar, leicht erreichbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die tatsächliche Laufweglänge von jeder Stelle zum nächsten Feuerlöscher soll höchstens 20 Meter betragen. Dabei zählt der reale Weg um Möbel, Maschinen und Trennwände herum, nicht die Luftlinie.
Geeignete Standorte liegen häufig an Fluchtwegen, bei Ausgängen ins Freie, an Treppenraumzugängen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Die Griffhöhe von etwa 0,80 bis 1,20 Metern hat sich als praktisch erwiesen. Zugestellte, dekorativ versteckte oder verschlossene Geräte helfen im Brandfall nicht.
Die Standorte gehören in den Flucht- und Rettungsplan, sofern ein solcher erforderlich ist. Wartung und Funktionsprüfung müssen nach den Herstellerangaben durch fachkundige Personen erfolgen. Die Ergebnisse sollten dokumentiert werden, damit Mängel, fehlende Geräte und überfällige Prüfungen nicht erst bei einer Kontrolle auffallen.
Brandschutzhelfer, Unterweisung und Alarmierung organisieren
Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Zahl von Beschäftigten mit der Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen. Bei normaler Brandgefährdung gelten 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel als ausreichender Richtwert. Das ist jedoch keine starre Rechenformel.
Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit, Außendienst, große Gebäudeflächen, viele Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität können eine deutlich höhere Zahl erforderlich machen. In einem kleinen Betrieb sollte die Gefährdungsbeurteilung außerdem klären, wer die Funktion tatsächlich übernimmt und wie die Vertretung geregelt ist.
Was Brandschutzhelfer können müssen
Zur fachkundigen Unterweisung gehören die Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Organisation, die Funktionsweise der Feuerlöscher, die Gefahren durch Rauch und Feuer sowie das richtige Verhalten im Brandfall. Eine praktische Löschübung gehört ausdrücklich dazu.
Für die Wiederholung der Unterweisung mit Übung haben sich bei normaler Brandgefährdung Abstände von 2 bis 5 Jahren bewährt. Der konkrete Zeitraum muss zur Gefährdung und zur betrieblichen Situation passen. Nach Umbauten, neuen Verfahren oder einem realen Brandereignis kann eine frühere Auffrischung sinnvoll sein.
Lesen Sie auch: Brandschutzordnung für Betriebe in Hamburg - was wirklich zählt
Alle Beschäftigten müssen vorbereitet sein
Die allgemeine Brandschutzunterweisung erfolgt vor der Aufnahme der Tätigkeit, bei einem Wechsel des Aufgabenbereichs und danach in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie sollte nicht nur aus einer Unterschrift bestehen, sondern die tatsächlichen Gefahren am Arbeitsplatz erklären.
Dazu gehören Alarmwege, Notruf, Fluchtwege, Sammelstellen, Rauchverhalten und die klare Grenze zwischen einem Entstehungsbrand und einer gefährlichen Lage. Wer einen Brand entdeckt, muss schnell alarmieren und sich selbst nicht durch einen Löschversuch in Gefahr bringen.
Die Alarmierung kann technisch oder organisatorisch erfolgen. Wenn Ruf- und Sichtverbindungen nicht ausreichen, sind automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen meist die bessere Lösung. Gerade in lauten Produktionsbereichen oder weitläufigen Gebäuden ist ein Zuruf keine verlässliche Alarmstrategie.
Typische Lücken im betrieblichen Brandschutz schließen
In der Praxis scheitert der Brandschutz selten an fehlenden Vorschriften. Häufiger sind zugestellte Feuerlöscher, unklare Zuständigkeiten und veraltete Fluchtpläne das Problem. Auch neue Mitarbeitende werden nicht immer rechtzeitig unterwiesen, während ausgemusterte Geräte noch in der Dokumentation auftauchen.
- Feuerlöscher stehen hinter Kartons oder werden durch Fahrzeuge und Waren blockiert.
- Die tatsächliche Laufweglänge wird nicht geprüft, weil nur der Gebäudegrundriss betrachtet wird.
- Es gibt zwar 5 Prozent Brandschutzhelfer auf dem Papier, aber niemand ist während der Spätschicht anwesend.
- Für Fett, Gas, Metall oder elektrische Anlagen fehlen geeignete Löscheinrichtungen.
- Fluchtwege werden kurzfristig als Lagerfläche genutzt und bleiben nicht dauerhaft frei.
- Die jährliche Unterweisung erklärt allgemeine Regeln, berücksichtigt aber nicht die konkrete Betriebsgefahr.
Ein Brandschutzbeauftragter ist nicht in jedem Unternehmen automatisch vorgeschrieben. Seine Bestellung kann sich jedoch aus anderen Vorschriften, dem Bau- oder Sonderbaurecht, behördlichen Auflagen, der Gefährdungsbeurteilung oder besonderen Betriebsbedingungen ergeben. Die Änderung der ASR im Mai 2025 hat die eigene Regelungsstelle dazu gestrichen, die möglichen Verpflichtungen aus anderen Rechtsgrundlagen aber nicht aufgehoben.
Für kleinere Unternehmen ist eine einfache Brandschutzorganisation oft ausreichend, wenn sie sauber umgesetzt wird. Dazu gehören ein aktueller Lageplan, benannte Verantwortliche, dokumentierte Prüfungen, erreichbare Feuerlöscher und regelmäßige Unterweisungen. Entscheidend ist, dass diese Informationen im Alltag funktionieren und nicht nur in einem Ordner liegen.
Die kleine Jahresprüfung für einen belastbaren Brandschutz
Einmal im Jahr sollte die verantwortliche Person den Betrieb mit einem kritischen Blick begehen. Dabei prüfe ich gedanklich immer dieselbe Kette: Wird ein Brand schnell erkannt, können alle Personen alarmiert werden, ist der Fluchtweg frei, reicht der nächste Feuerlöscher aus und sind genügend geschulte Helfer anwesend?
Wenn sich Nutzung, Fläche, Lagerstoffe, Schichten oder Mitarbeiterzahl verändert haben, muss die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Genau dort entscheidet sich, ob die Ausstattung nach ASR A2.2 noch passt oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Guter Brandschutz ist kein einmaliger Einkauf, sondern eine regelmäßig überprüfte betriebliche Aufgabe.