Wenn im Betrieb ein Feuer ausbricht, müssen Zuständigkeiten in Sekunden klar sein. Die Brandschutzordnung Teil C legt deshalb fest, welche Personen besondere Brandschutzaufgaben übernehmen, wer alarmiert, wie Bereiche geräumt werden und welche Informationen die Feuerwehr beim Eintreffen erhält. Ich zeige, welche Inhalte wirklich in dieses Dokument gehören, wie es erstellt wird und welche Fehler seine Wirkung in der Praxis schwächen.
Teil C macht aus Brandschutzaufgaben klare Zuständigkeiten
- Zielgruppe: Personen mit besonderen Aufgaben im betrieblichen Brandschutz
- Inhalt: Verantwortlichkeiten, Alarmierung, Evakuierung, Löschmaßnahmen und Feuerwehrunterstützung
- Grundlage: DIN 14096 in Verbindung mit Gefährdungsbeurteilung und betrieblichen Vorgaben
- Wichtig: Brandschutzhelfer sind nicht automatisch Brandschutzbeauftragte
- Pflege: Änderungen bei Nutzung, Personal, Technik oder Gefährdung müssen zeitnah eingearbeitet werden

Wofür Teil C im Betrieb wirklich da ist
Die Brandschutzordnung ist in drei Bereiche gegliedert. Teil A richtet sich als Aushang an alle Personen im Gebäude, Teil B informiert Beschäftigte über das allgemeine Verhalten und Teil C beschreibt die Aufgaben derjenigen, die im Brandschutz besondere Verantwortung tragen.
Teil C ist deshalb kein allgemeines Merkblatt mit den bekannten Regeln „Melden, Retten, Löschen“. Es ist eine betriebliche Handlungsanweisung. Darin muss erkennbar sein, wer welche Aufgabe übernimmt, in welchem Bereich die Person zuständig ist und an wen sie sich bei einer Störung oder einem Brand wenden muss.
Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 ist nicht automatisch in jedem kleinen Betrieb in allen drei Teilen erforderlich. Eine Pflicht kann sich jedoch aus dem Baurecht, einer Baugenehmigung, besonderen Nutzungsvorschriften, Versicherungsbedingungen oder der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die ASR A2.2 verlangt außerdem, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und die Verhaltensregeln im Brandfall festlegt und dokumentiert.
Welche Personen und Aufgaben hineingehören
Teil C richtet sich an Beschäftigte, denen über ihre normalen Pflichten hinaus konkrete Brandschutzaufgaben übertragen wurden. Dazu können Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Etagenverantwortliche, Hausmeister, Sicherheitsdienste oder Führungskräfte gehören.
| Funktion | Typische Aufgabe in Teil C |
|---|---|
| Brandschutzbeauftragte | Beratung des Arbeitgebers, Überwachung der Organisation, Mängelverfolgung und Fortschreibung der Brandschutzunterlagen |
| Brandschutzhelfer | Unterstützung bei der Räumung und gegebenenfalls Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Feuerlöschern |
| Evakuierungshelfer | Kontrolle zugewiesener Bereiche, Unterstützung hilfebedürftiger Personen und Meldung des Räumungsstands |
| Hausmeister oder Facility Management | Kontrolle technischer Einrichtungen, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und brandschutztechnischer Mängel |
| Führungskräfte | Umsetzung der Vorgaben, Organisation von Vertretungen und Weitergabe wichtiger Informationen |
Die Rollen dürfen sich überschneiden, sollten aber nicht unklar bleiben. Ein häufiger Fehler ist die Formulierung „Die Brandschutzhelfer sind zuständig“, ohne Bereiche, Vertretungen oder konkrete Handlungen zu benennen. Jede Aufgabe braucht eine verantwortliche Person und möglichst eine Vertretung, besonders bei Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit.
Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte haben außerdem nicht dieselbe Funktion. Die Helfer werden für die Bekämpfung von Entstehungsbränden und die Unterstützung bei der Evakuierung ausgebildet. Brandschutzbeauftragte beraten den Arbeitgeber umfassender und kümmern sich stärker um die Organisation und Überwachung des betrieblichen Brandschutzes.
So entsteht ein brauchbarer Teil C
Ich beginne bei der Erstellung nie mit einer Vorlage, sondern mit dem tatsächlichen Betrieb. Ein Büro, eine Werkstatt, ein Pflegebereich und ein Lager für Lithium-Ionen-Batterien brauchen zwar ähnliche Grundstrukturen, aber sehr unterschiedliche Anweisungen.
- Geltungsbereich festlegen: Gebäude, Etagen, Außenflächen, Arbeitszeiten und einbezogene Fremdfirmen nennen.
- Brandgefährdungen erfassen: elektrische Anlagen, Schweißarbeiten, brennbare Flüssigkeiten, Verpackungen, Küchen, Akkus oder besondere Arbeitsverfahren berücksichtigen.
- Aufgaben zuordnen: Verantwortliche, Stellvertretungen, Zuständigkeitsbereiche und Erreichbarkeiten eintragen.
- Alarmablauf beschreiben: Brand melden, Hausalarm auslösen, 112 wählen, Führungskräfte informieren und Sammelstellen besetzen.
- Evakuierung organisieren: Bereiche kontrollieren, Besucher anleiten, Personen mit Unterstützungsbedarf berücksichtigen und Räumungsstände melden.
- Feuerwehr unterstützen: Zufahrten freihalten, Feuerwehrpläne bereithalten, Schlüssel übergeben und Informationen zu vermissten Personen liefern.
Zum Dokument gehören oft Anlagen wie Alarmplan, Gebäudeübersicht, Flucht- und Rettungsplan, Liste der Brandschutzhelfer, Sammelstellen, Ansprechpartner und Regelungen für feuergefährliche Arbeiten. Kontaktdaten allein reichen nicht. Entscheidend ist, dass die betreffende Person die Aufgabe kennt, dafür geeignet ist und im Ernstfall tatsächlich erreichbar bleibt.
Was im Brandfall konkret geregelt sein muss
Teil C sollte den Ablauf so beschreiben, dass niemand erst lange überlegen muss. Die genaue Reihenfolge hängt vom Gebäude und der Alarmtechnik ab, die Grundlogik bleibt aber meist gleich.
Alarmieren und Lage melden
Es muss feststehen, wer den Hausalarm auslöst, wer die Feuerwehr über 112 verständigt und welche Informationen weitergegeben werden. Dazu gehören mindestens der genaue Standort, die betroffene Etage oder der Bereich, erkennbare Gefahren und die Frage, ob Personen vermisst werden.
Räumen und Personen schützen
Die zuständigen Helfer weisen Personen über gekennzeichnete Fluchtwege zur Sammelstelle und kontrollieren die ihnen zugewiesenen Räume, soweit das ohne Eigengefährdung möglich ist. Aufzüge dürfen im Brandfall grundsätzlich nicht benutzt werden. Für Besucher, Menschen mit eingeschränkter Mobilität sowie Beschäftigte mit Hör- oder Sehbehinderung müssen geeignete Alarmierungs- und Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sein.
Löschversuche begrenzen
Ein Löschversuch kommt nur bei einem Entstehungsbrand, freiem Fluchtweg und ohne erhebliche Eigengefährdung infrage. Teil C sollte ausdrücklich klarstellen, wann der Rückzug Vorrang hat. Besonders bei Rauchentwicklung, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Lithium-Ionen-Akkus kann ein Feuerlöscher schnell nicht mehr ausreichen.
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Feuerwehr einweisen
Eine benannte Person sollte die Einsatzkräfte an der Zufahrt oder am Gebäudeeingang erwarten. Sie übergibt Informationen zu Brandort, vermissten Personen, Gefahrstoffen, abgeschalteten Anlagen und besonderen Zugängen. Diese Aufgabe wird häufig unterschätzt, obwohl sie der Feuerwehr wertvolle Zeit spart.
Welche Zahlen und Regeln im Betrieb wichtig sind
Die ASR A2.2 nennt für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung einen Richtwert von 5 Prozent Brandschutzhelfern. Das ist keine starre Quote für jeden Betrieb. Schichtarbeit, große Gebäude, viele Besucher, erhöhte Brandgefährdung und die Abwesenheit einzelner Personen können eine deutlich höhere Zahl erforderlich machen. Brandschutzhelfer müssen fachkundig unterwiesen werden. Zur Unterweisung gehören die betriebliche Brandschutzorganisation, die Wirkungsweise der Feuerlöscher, Brandgefahren und das Verhalten im Brandfall. Praktische Löschübungen sind Teil dieser Qualifizierung. Bei normaler Brandgefährdung hat sich laut BAuA eine Wiederholung mit Übung in Abständen von zwei bis fünf Jahren bewährt; das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.Bei erhöhter Brandgefährdung müssen zusätzliche Maßnahmen geprüft werden. Dazu können Brandmeldeanlagen, mehr oder speziell geeignete Feuerlöscher, Wandhydranten oder ortsfeste Löschanlagen gehören. In solchen Bereichen sollen Feuerlöscher in der Regel innerhalb von 5 Metern tatsächlicher Laufweglänge, höchstens jedoch 10 Metern, erreichbar sein.
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist zusätzlich die TRGS 800 zu berücksichtigen. Bei Lithium-Ionen-Batterien, Schweißarbeiten, Lackierarbeiten oder explosionsgefährdeten Bereichen braucht Teil C deshalb meist ergänzende, tätigkeitsbezogene Anweisungen.
Welche Fehler die Wirksamkeit zunichtemachen
Der häufigste Fehler ist eine kopierte Musterordnung, die weder zum Gebäude noch zum Personal passt. Eine Anweisung für ein Verwaltungsgebäude hilft nicht weiter, wenn im Betrieb tatsächlich Akkus geladen, Maschinen gewartet oder brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.
- Keine Vertretung: Die einzige eingetragene verantwortliche Person ist nicht im Haus.
- Unklare Bereiche: Niemand weiß, wer welche Etage oder Halle kontrolliert.
- Veraltete Pläne: Umbauten, neue Fluchtwege oder geänderte Sammelstellen wurden nicht eingearbeitet.
- Fehlende Fremdfirmenregelung: Externe Beschäftigte kennen Alarmwege und Ansprechpartner nicht.
- Übertriebener Löschauftrag: Helfer werden zu riskanten Löschversuchen ermutigt.
- Keine Übung: Die Organisation existiert nur auf Papier und wurde nie praktisch erprobt.
Besonders problematisch sind Anweisungen, die zwar vollständig aussehen, aber keine Entscheidungshilfe geben. Im Ernstfall zählt nicht die Länge des Dokuments, sondern ob Aufgabe, Zuständigkeit und nächster Schritt sofort erkennbar sind.
Damit Teil C im Ernstfall nicht im Ordner bleibt
Eine gute Brandschutzordnung wird bei Änderungen aktualisiert und nicht nur einmal erstellt. Anlass können ein Umbau, eine neue Nutzung, neue Gefahrstoffe, eine andere Schichtbesetzung, technische Änderungen oder ein realer Brandalarm sein.
Ich empfehle, Teil C mindestens einmal jährlich gemeinsam mit den Verantwortlichen zu prüfen und die Ergebnisse von Begehungen, Übungen und Mängelmeldungen einzubeziehen. So bleibt das Dokument mit dem Betrieb verbunden und wird zu einem praktischen Führungsinstrument statt zu einer Formalität.
Die beste Brandschutzorganisation ist am Ende die, die Beschäftigte verstehen, regelmäßig üben und im entscheidenden Moment ohne Rückfrage anwenden können.